Gerhard Pfister: Das Bundesgericht entschied letzten Dezember, dass «alle notwendigen und unmittelbar dem Unterrichtszweck der Grundschule dienenden Mittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden müssen. Dazu gehören auch Aufwendungen für Exkursionen und Lager, sofern eine Pflicht zur Teilnahme besteht. Eltern dürfen dafür nur diejenigen Kosten in Rechnung gestellt werden, die sie aufgrund der Abwesenheit der Kinder einsparen. In Frage kommen dabei einzig die Verpflegungskosten, da die Eltern die Unterkunft der Kinder auch bei deren Abwesenheit bereithalten müssen.» (Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 7.12.17)