kath.ch Medienspiegel – 30.03.2016, 09:03

Der Wohnsitz ist innerhalb des Kantons frei wählbar

Flüchtlinge mit Asyl dürfen in der Schweiz innerhalb jenes Kantons, dem sie zugewiesen worden sind, ihren Wohnsitz selbst bestimmen. Diese Regelung gilt auch für vorläufig aufgenommene Migranten. Die Wahlfreiheit des Wohnsitzes im Kanton entfällt allerdings dann, wenn die Person von der Sozialhilfe abhängig ist. In diesem Fall entscheidet der Kanton, in welcher Gemeinde die Person eine Wohnung bezieht.

Quelle: Neue Luzerner Zeitung

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